🧾 SOP 2: Prüfe, ob dein Unternehmen von EAA und BFSG betroffen ist

Was die Gesetze von dir verlangen – verständlich statt verklausliert

Überblick zu SOP 02

🕓 Wann musst du das machen?

  • Vor jedem Barrierefreiheitsprojekt.
  • Bei neuen digitalen Produkten / Relaunches.
  • Wenn du nicht sicher bist, ob das EAA für dich gilt.

⚖️ Welches Gesetz verlangt das?

  • European Accessibility Act (EAA) – EU-Richtlinie 2019/882
  •  §§ 1, 17 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, DE) – ab 28. Juni 2025 verpflichtend
  • EN 301 549 (EU-Norm für barrierefreie IKT-Produkte) 🧭 Der Prozess im Detail

🧭 Der Prozess im Detail

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🟥 Schritt 1: Prüfe, ob du betroffen bist

Zuerst prüfst du, ob dein Unternehmen zu einer der betroffenen Branchen gehört. Du bist betroffen, wenn dein Unternehmen in einem dieser Bereiche aktiv ist (gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 BFSG sowie Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 (EAA )):

Betroffene Bereiche / Branchen:

• Online-Shops   (E-Commerce-Händler, Marktplätze)

• Bank- & Finanzdienstleistungen   (Banken, FinTechs, Versicherungsportale)

• Telekommunikation   (Mobilfunkanbieter, ISPs, Callcenter-Software)

• Transport- & Ticketplattformen   (Bahn, ÖPNV, Airlines, Eventportale)

• E-Books & Reader   (Self-Publishing-Plattformen, E-Reader-Hersteller)

• Digitale Geräte   wie Hardware und Software (Hersteller von Smartphones, Smart-TVs etc.)

• Selbstbedienungsterminals   (Ticketautomaten, Geldautomaten)

Wichtiger Hinweis: Gilt nur für B2C-Angebote!

Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 1 Absatz 1 BFSG , wo es heißt:

„Dieses Gesetz gilt […] sofern diese Dienstleistungen für Verbraucher bestimmt sind.“

Der gesetzgeberische Schutzzweck ist ausdrücklich auf Verbraucher:innen ausgerichtet – also auf natürliche Personen im Sinne von § 13 BGB , die nicht überwiegend gewerblich oder selbständig handeln.

🧭 Was heißt das konkret?

• Reine B2B-Websites , die keine Buchungs-, Bestell- oder Kaufoptionen für Privatpersonen enthalten, sind grundsätzlich nicht betroffen .

• Aber Achtung: Sobald eine Website faktisch auch Verträge mit Verbraucher:innen ermöglicht – etwa durch einen allgemein zugänglichen Shop oder ein Formular zur Angebotsanfrage – kann das Gesetz greifen.

🟧 Schritt 2: Prüfe, ob dein Produkt betroffen ist

Als Nächstes prüfst du, ob dein Produkt betroffen ist. „Produkt“ bedeutet so viel wie dein Angebot, also das, womit du dein Geld verdienst. Was mit dem Wort „Produkt“ genau gemeint ist, kannst du in § 2 Absatz II BSFG nachlesen.

Das ist ganz leicht – beantworte einfach die folgenden Fragen. Wenn du auch nur eine davon mit JA beantwortest, bist du mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Wenn du alle mit NEIN beantwortest, bist du sehr wahrscheinlich nicht betroffen.

Deine Prüf-Fragen:

• ☐ Frage 1: Bietest du Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr an? Das ist der häufigste Fall. Es bedeutet, dass Verbraucher online Verträge mit dir schließen können. (Beispiele: Online-Shops, Webseiten mit Bezahl-Button für digitale Produkte oder Kurse, Buchungsplattformen für Termine oder Reisen, Ticket-Verkauf)

• ☐ Frage 2: Bietest du eine andere der folgenden speziellen Dienstleistungen an? (Beispiele: Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenverkehrsdienste wie Flug-, Bus- oder Bahnticket-Apps, Zugang zu Streaming-Diensten, Messenger-Apps oder Internettelefonie)

• ☐ Frage 3: Stellst du eines der folgenden physischen Produkte her oder verkaufst du es? (Beispiele: Computer-Hardware, Betriebssysteme, Smartphones, E-Book-Reader, Geldautomaten, Fahrkartenautomaten)

Hier ein paar Beispiele für typischerweise betroffene Unternehmen:

• NGO-Website mit Spendenbutton → Betroffen.

• Begründung: Eine Online-Spende ist rechtlich ein Schenkungsvertrag. Die Abwicklung fällt unter die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).

• E-Book-Reader mit Sprachausgabe → Betroffen.

• Begründung: Lesegeräte für elektronische Bücher sind als Produkt explizit im Gesetz genannt (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 BFSG). Hier gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen, da es sich um ein Produkt handelt.

• Arztpraxis-Website mit Online-Terminbuchung → Grundsätzlich betroffen, ABER…

• Begründung: Die Online-Buchung eines Termins ist eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“.

• Wichtige Ausnahme: Die allermeisten Arztpraxen sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. € Umsatz). In diesem Fall sind sie von der Pflicht gesetzlich ausgenommen .

• App im Regionalverkehr (z.B. Busfahrplan mit Buchung) → Grundsätzlich betroffen, ABER…

• Begründung: Mobile Anwendungen im Bereich Personenverkehrsdienstleistungen werden vom Gesetz explizit erfasst.

• Wichtige Ausnahme: Auch hier gilt die Regelung für Kleinstunternehmen. Wenn der Betreiber der App (z.B. ein kleines lokales Busunternehmen) ein Kleinstunternehmen ist, ist er von der Pflicht ausgenommen .

🟨Schritt 3: Mögliche Ausnahme: Gilt für dich die Kleinstunternehmen-Regelung?

Falls du bis hierher gekommen bist und schockiert festgestellt hast, dass du betroffen bist: Es gibt noch Hoffnung!

Möglicherweise gilt für dich nämlich die Ausnahme-Regelung gemäß § 1 Abs. 3 BFSG:

• Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. € sind formal ausgenommen!

❗ Aber Achtung! Die Tücken der Ausnahme

Auch wenn diese Regel auf den ersten Blick sehr einfach aussieht, hat sie ihre Tücken. Darum müssen wir das Ganze etwas gründlicher prüfen – und zwar in SOP 3 .

Falls also dein Unternehmen weniger als 2 Mio. Umsatz macht und du weniger als 10 Mitarbeitende hast, gilt für dich die Ausnahmeregelung und du bist nicht verpflichtet, Barrierefreiheit umzusetzen.

❓ Wichtige Frage: Kannst du es dir LEISTEN, die Ausnahme zu sein?

Denn auch wenn du nicht gesetzlich verpflichtet bist, kann Barrierefreiheit ein Wettbewerbsvorteil sein, die SEO & UX verbessern und spätere Nachrüstkosten vermeiden .

Wenn du also der kleine Wettbewerber bist, der nicht barrierefrei ist, machst du deinen ohnedies größeren Wettbewerber sehr wahrscheinlich dadurch noch größer.

Deine nächsten Schritte:

• Das ist für dich trotzdem in Ordnung und du willst Barrierefreiheit nicht umsetzen, weil du nicht musst oder willst?

• Dann springe jetzt bitte zu SOP 3 und mache dort weiter .

• Falls du aber in Schritt 1 und Schritt 2 herausgefunden hast, dass du betroffen bist , und die Ausnahme nicht für dich in Frage kommt:

• Mache bitte hier mit Schritt 4 weiter.

🟩 Schritt 4: Dokumentiere dein Ergebnis

Ok, du bist noch da. Also wirst du wahrscheinlich festgestellt haben, dass für dich die Ausnahmeregelung NICHT gilt oder du einfach nicht die Ausnahme sein willst (weil das unprofitabel für dich wäre).

Dann wird es jetzt Zeit für dich, das Ganze zu dokumentieren – du weißt ja wo:

Genau, in deiner „Beurteilung zu den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 17 BFSG“ , die du dir mit SOP 1 angelegt hast.

Dort führst du nun folgende fünf Unterschritte aus:

  1. Lege eine neue Überschrift für den neuen Abschnitt an

Öffne jetzt dein Dokument und füge unter dem ersten Teil die neue Überschrift hinzu:

  1. Prüfung der Anwendbarkeit auf unser Angebot

  2. Schreibe direkt darunter, was genau du bewertest

Schreibe direkt darunter in einem Satz, was genau du bewertest.

Beispiel: Gegenstand dieser Prüfung ist unser Online-Shop www.mein-shop.de, über den wir handgemachte Keramik an Verbraucher vertreiben.

  1. Ordne dein Angebot einer Gesetzeskategorie zu

Schreibe nun den folgenden Satz in dein Dokument:

Die oben genannte Tätigkeit wurde mit den Kategorien des § 1 BFSG abgeglichen:

  1. Kopiere die folgende Liste in dein Dokument und kreuze an, was auf dein Angebot zutrifft:

• ☐ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Online-Shop, Buchungsfunktion, Bezahl-Button)

• ☐ Spezielle Dienstleistungen (z.B. Bank-, Verkehrs-, Telekommunikations- oder Mediendienste)

• ☐ Produkte (z.B. Computer-Hardware, Smartphones, E-Reader)

  1. Schreibe dein vorläufiges Ergebnis

Jetzt formulierst du die Schlussfolgerung basierend auf dem, was du in Schritt 2 angekreuzt hast. Dies ist nur ein vorläufiges Ergebnis , da die genaue Prüfung der Ausnahmen erst in SOP 3 folgt.

Vorläufiges Ergebnis: Unsere Tätigkeit fällt in den Anwendungsbereich des BFSG. Die finale Klärung, ob eine gesetzliche Ausnahme (insbesondere die Regelung für Kleinstunternehmen gemäß § 3 Abs. 2 BFSG) greift und somit eine Befreiung von den Pflichten vorliegt, erfolgt im nächsten Schritt.

✅ Ergebnis

Fertig!

Damit hast du den zweiten Teil deiner Beurteilung abgeschlossen. Du hast sauber dokumentiert, dass du dein Angebot geprüft und einem Bereich zugeordnet hast. Die entscheidende Endabnahme – die Detailprüfung der Ausnahme – ist nun perfekt für SOP 3 vorbereitet.

Du hast nun:

  • Den ersten Teil deiner Beurteilung gemäß § 17 BFSG
  • Klarheit über die relevanten Gesetze, Normen und Standards.
  • Verstanden, was das Gesetz und die WCAG konkret fordern.
  • Die Fristen und Risiken auf dem Schirm.
  • Eventuell schon dein Team informiert und die notwendige Awareness geschaffen. Und damit du es deutlich einfacher hast und keine Zeit mit dem Formulieren von Texten verschwenden musst, hier eine E-Mail-Vorlage, mit der du dein Unternehmen informieren kannst – falls du dich schon jetzt dafür entscheidest, Awareness für das Thema Barrierefreiheit zu schaffen. Betreff: Barrierefreiheit Beurteilung Hallo [Name],

ich habe eine erste Einschätzung zur Frage erstellt, ob wir vom Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) betroffen sind.

Ergebnis: [Wir sind betroffen / Es ist noch unklar / Wir fallen unter die KMU-Ausnahme]. Details habe ich im Anhang dokumentiert. Empfehlung: [z. B. Umsetzung starten / juristische Klärung einholen].

Lass uns das bitte kurz abstimmen, damit wir rechtzeitig planen können.

Viele Grüße [Dein Name] Fragen und Antworten (FAQ ) zu dieser SOP

💬 Copy-Paste-Baustein

Fragen und Antworten (FAQ) zu dieser SOP

Ich bin ein Kleinstunternehmen und vermute stark, dass die Ausnahme für mich gilt. Kann ich diese SOP nicht einfach überspringen und direkt mit SOP 3 weitermachen?

Das ist keine gute Idee, und zwar aus zwei Gründen:

Die Produkt-Falle: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Wenn du auch nur ein einziges Produkt aus der Liste in Schritt 2 verkaufst (z.B. einen E-Reader), bist du trotz Kleinstunternehmen-Status betroffen. Das findest du nur heraus, wenn du SOP 2 durchgehst.

Lückenlose Doku: Um sagen zu können, dass du eine Ausnahme bist, musst du zuerst dokumentieren, unter welche Regel du eigentlich fallen würdest. Der korrekte Weg ist immer: Erst die Regel (SOP 2), dann die Ausnahme (SOP 3).

Mein Angebot richtet sich eigentlich an Geschäftskunden (B2B), aber es ist technisch möglich, dass auch eine Privatperson bei mir kauft. Fällt das schon unter B2C?

Ja, höchstwahrscheinlich. Die entscheidende Frage ist: Können Verbraucher einen Vertrag mit dir schließen? Wenn die Möglichkeit besteht – auch wenn es nicht deine Hauptzielgruppe ist – wird dein Angebot als B2C-relevant eingestuft und fällt unter das BFSG. Reine B2B-Angebote sind nur die, bei denen ein Kauf durch Privatpersonen technisch oder vertraglich ausgeschlossen ist.

Das Gesetz gilt ja schon seit dem 28. Juni 2025. Bin ich jetzt nicht schon viel zu spät dran? Was passiert, wenn ich das jetzt erst anfange?

Die Übergangsfrist ist vorbei, das ist richtig. Das Wichtigste ist aber, jetzt sofort zu handeln.

Die Konsequenz ist nicht sofort eine Strafe, sondern das Risiko, von Kunden oder Verbänden bei den zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeldet zu werden.

Indem du jetzt mit dieser SOP startest und deine Beurteilung erstellst, machst du den ersten, wichtigsten Schritt zur Rechtskonformität. Eine begonnene und dokumentierte Prüfung ist immer besser als gar keine Reaktion.