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SOP 03

Ausnahmeprüfung

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Die EAA-Ausnahmen erklärt – was du prüfen musst, bevor du weitermachst

🧭 Was du bereits gelesen haben solltest, um diese SOP zu verstehen:

SOP 2 (um zu wissen, ob dein Unternehmen betroffen ist)

Ok, du vermutest, dass für dich eine Ausnahme nach $ 17 BFSG gilt, weil du SOP 2 durchgearbeitet hast. Du vermutest nur, weil die Anforderungen,die in § 17 BFSG genannt sind, nur die allgemeinsten für die Ausnahme sind.

Um wirklich sicherzugehen, musst du jetzt gründlich prüfen, ob du tatsächlich von den Anforderungen an Barrierefreiheit ausgenommen bist – und diese Prüfung in deiner „Beurteilung“ dokumentieren, deren ersten beiden Teile du mit SOP 1 und SOP 2 geschrieben hast.

Wann musst du das machen?

  • Vor jedem Barrierefreiheitsprojekt.
  • Bei neuen digitalen Produkten / Relaunches.
  • Wenn du nicht sicher bist, ob das EAA für dich gilt.

Welches Gesetz verlangt das?

  • § 16 BFSG (Keine wesentliche Veränderung)
  • § 17 BFSG (Unverhältnismäßige Belastung)
  • § 3 Abs. 3 BFSG (Kleinstunternehmen)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) analog für die Haftung

Der Prozess im Detail

Schritt für Schritt – zum Aufklappen und Abhaken.

1Prüfe, ob du eine der drei Ausnahmen bist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kennt drei Ausnahmen.

Möglicherweise ist dein Unternehmen oder dein Produkt eine dieser Ausnahmen?

Damit du diese Frage beantworten kannst, musst du natürlich erst einmal die Ausnahmen kennen – hier sind sie:

1. Keine wesentliche Veränderung (§ 16 BFSG)

Dies greift, wenn die Umsetzung von Barrierefreiheit die grundlegende Funktion, Qualität oder den Sicherheitszweck des Produkts/der Dienstleistung unzumutbar verändern würde.

Mit anderen Worten: Du musst nicht barrierefrei sein, wenn du hinterher zwar barrierefrei wärst, aber dein Produkt nicht mehr genutzt werden könnte.

Beispiel : Stell dir ein Mobiltelefon mit speziellen 3D-Modellierungsfunktionen vor. Eine vollständige Screenreader-Unterstützung könnte die Nutzung des 3D-Modells selbst (z.B. durch kontinuierliche Beschreibungen von Formen) so stören, dass die Kernfunktion unbrauchbar wird.

2. Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG i. V. m. Anlage 4)

Dieser Ausnahmetatbestand kommt zum Tragen, wenn die Belastung für das Unternehmen in Bezug auf Organisation und Finanzen unverhältnismäßig wäre. Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber will zwar Barrierefreiheit, aber es soll sich n iemand ruinieren , um etwas barrierefrei zu machen, das keinen realen Nutzen bringt oder bald sowieso wegfällt .

Du siehst: Das ist ähnlich wie die erste Ausnahme und besagt: Wenn es einfach keinen Sinn machen würde, barrierefrei zu werden, musst du es auch nicht sein.

Aber wie bewertest du, ob es eine „unverhältnismäßige Belastung“ ist oder nicht?

Indem du z.B. an folgende Dinge denkst:

  • Geringe Einnahmen: Werden die Kosten für die Barrierefreiheit größer sein, als deine Einnahmen mit dem Produkt?
  • Nutzungsdauer: Wirst du dein Produkt in 6 Monaten sowieso vom Markt nehmen? Dann macht es keinen Sinn, es für die kurze verbleibende Lebenszeit barrierefrei zu machen.
  • Art und Umfang der Tätigkeit: Ist dein Produkt nur eine Art “ digitale Visitenkarte“, deine eigentliche Dienstleistung aber hauptsächlich Offline (wenn du z.B. Handwerker bist)? Dann kannst du ebenfalls eine Ausnahme geltend machen.
  • Der zu erwartende Nutzen der Barrierefreiheitsmaßnahme: Hast du eine Website, die barrierefrei sein müsste, aber keine Besucher? Dann würde es herzlich wenig Sinn machen, die Kosten und die Zeit darin zu investieren.

BeispieL. Die Nachrüstung eines älteren E-Book-Readers mit einer qualitativ hochwertigen Sprachausgabe, deren Entwicklungskosten den erwarteten Umsatz und die verbleibende Lebensdauer des Produkts bei weitem übersteigen würden.

3. Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG)

Diese Ausnahme ist speziell für Dienstleistungen (NICHT Produkte!) und gilt nur, wenn das Unternehmen:

  • weniger als 10 Mitarbeitende UND
  • einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 2 Mio. Euro hat.

Beispiel: Ein Online-Shop für handgefertigte Kunstwerke, der von einem Kleinstunternehmen betrieben wird. Wenn dieser Shop lediglich als Vertriebskanal für Dienstleistungen (z.B. Workshops oder Kurse) fungiert und die genannten Kriterien erfüllt, könnte die Ausnahme greifen.

Gehe jeden relevanten Ausnahmetatbestand detailliert durch und beantworte sorgfältig, warum dieser in deinem spezifischen Fall zutrifft oder eben nicht . Lege dabei klare Kriterien für die interne Entscheidungsfindung fest und dokumentiere diese.

2Prüfe, ob es eine Ausnahme für deine Inhalte gibt

Nicht nur Unternehmen und Produkte können sich auf Ausnahmen berufen – es müssen auch nicht auf Teufel komm raus alle alle Arten von Inhalten barrierefrei sein .

❗ Diese Inhalte sind vom BFSG ausgenommen (§ 1 Abs. 4 BFSG):

  • Zeitbasierte Medien (z. B. Videos ohne erklärende Inhalte)
  • Online-Karten und Kartendienste
  • Inhalte Dritter , die nicht selbst erstellt oder kontrolliert werden
  • Archive mit nicht aktualisierten Inhalten
3Dokumentiere, warum für dich eine Ausnahme gilt

Ok, du hast die ersten beiden Schritte sorgfältig durchgeführt und bist dir sicher, dass für dich eine Ausnahme gilt? Super – dann musst du das natürlich auch dokumentieren. Du weißt schon wo, oder?

Richtig – in deinem Beurteilungsdokument , das du bereits mit SOP 1 und SOP 2 erstellt hast.

Diese Schritte führst du direkt in deinem Beurteilungsdokument aus:

1. Füge eine neue Überschrift hinzu

Öffne jetzt dein Dokument und füge unter dem vorherigen Abschnitt eine neue Überschrift hinzu:

3. Dokumentation der Ausnahme

2. Begründe und dokumentiere die Ausnahme schriftlich

Wenn du eine Ausnahme nach § 16 (keine wesentliche Veränderung) oder § 17 (unverhältnismäßige Belastung) BFSG in Anspruch nimmst, halte die detaillierte Begründung dafür fest.

  • Erkläre genau, warum die Kriterien für diese Ausnahme in deinem spezifischen Fall zutreffen .

3. Halte die Aufbewahrungsfrist fest

Notiere, dass die Dokumentation mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden muss.

4. Informiere die Marktüberwachungsbehörde

Dokumentiere, dass die Marktüberwachungsbehörde über die Inanspruchnahme der Ausnahme informiert werden muss. (Plane diesen Schritt auch in deinem Prozess ein.)

5. Vermerke die Vorgehensweise bei Änderungen

Schreibe fest, dass bei Änderungen, die die Ausnahme betreffen könnten, eine neue Prüfung und ggf. erneute Meldung durchgeführt werden muss.

6. Spezifischer Hinweis für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG)

  • Wenn du ein Kleinstunternehmen bist (weniger als 10 Mitarbeitende UND Jahresumsatz/Bilanzsumme bis 2 Mio. €) und Dienstleistungen anbietest, halte fest, dass für dich die explizite Dokumentationspflicht für die Ausnahme selbst entfällt .
  • Füge aber den Hinweis hinzu, dass es sich empfiehlt, die Unternehmensgröße und Umsatzzahlen nachweisen zu können , um bei Bedarf den Status als Kleinstunternehmen belegen zu können.
4Informiere alle im Unternehmen über deine Beurteilung

Jetzt, da du deine Beurteilung zur Barrierefreiheit abgeschlossen hast, wird es Zeit, alle im Unternehmen darüber in Kenntnis zu setzen.

So schaffst du Transparenz und stellt sicher, dass alle Beteiligten über die rechtliche Situation und die daraus resultierenden Implikationen informiert sind.

5Vergiss nicht, die Ausnahme regelmäßig zu überprüfen

Ausnahmen sind keine einmalige Feststellung, sondern müssen regelmäßig überprüft werden, da sich die Rahmenbedingungen ändern können (z.B. Unternehmensgröße, Stand der Technik oder neue Gesetzesauslegungen).

Etabliere einen Prozess, um diese Überprüfung in festen Intervallen (z.B. jährlich) durchzuführen.

Ergebnis

Fertig!

Damit hast du deine Beurteilung gemäß § 17 BFSG abgeschlossen!

Du hast nun:

  • Klarheit darüber, ob du verpflichtet bist, dein Produkt barrierefrei zu machen
  • Eine saubere Dokumentation
  • Klarheit über die relevanten Gesetze, Normen und Standards.
  • Die Fristen und Risiken auf dem Schirm.

Falls du herausgefunden hast, dass du deine Produkte barrierefrei machen musst, kannst du das eigentliche Projekt jetzt mit SOP 4 starten.

Falls du aber herausgefunden hast, dass du nicht barrierefrei sein musst und willst, dann herzlichen Dank, dass du bis hierher gelesen hast – alles Gute und viel Erfolg!

Copy-Paste-Baustein

Sobald du mit deiner Beurteilung fertig bist, solltest du alle im Unternehmen darüber Bescheid wissen lassen. Hier ein Textbaustein, der dir dabei helfen wird:

Betreff: Dringend: Gesetzliche Barrierefreiheitspflicht ab 28. Juni 2025

Hallo [Name],

ich habe eine erste Einschätzung zur Frage erstellt, ob wir vom Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) betroffen sind.

Ergebnis: [Wir sind betroffen / Es ist noch unklar / Wir fallen unter die KMU-Ausnahme]. Details habe ich im Anhang dokumentiert. Empfehlung: [z. B. Umsetzung starten / juristische Klärung einholen].

Lass uns das bitte kurz abstimmen, damit wir rechtzeitig planen können.

Viele Grüße [Dein Name]

Fragen & Antworten

Ich habe SOP 1 und SOP 2 bereits durchgearbeitet und vermute, dass für mich eine Ausnahme nach § 17 BFSG gilt. Muss ich dennoch die vollständige Prüfung und Dokumentation durchführen?

Ja, unbedingt. Deine Vermutung ist ein guter Ausgangspunkt, aber die Anforderungen in § 17 BFSG sind nur die allgemeinsten für eine Ausnahme. Um wirklich rechtssicher zu sein, musst du gründlich prüfen, ob die Ausnahmeregelung tatsächlich zutrifft, und diese Prüfung detailliert in deiner „Beurteilung“ dokumentieren. Nur so kannst du nachweisen, dass dein Unternehmen die Situation geprüft und die Ergebnisse nachvollziehbar begründet hat.

Wie oft muss ich diese Beurteilung durchführen und aktualisieren?

Du solltest die Beurteilung vor jedem neuen Barrierefreiheitsprojekt, bei der Einführung neuer digitaler Produkte oder Relaunches sowie immer dann durchführen, wenn du unsicher bist, ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf dich zutrifft. Es ist außerdem essenziell, die Ausnahmen regelmäßig zu überprüfen, da sich Rahmenbedingungen (z.B. Unternehmensgröße, Stand der Technik, neue Gesetzesauslegungen) ändern können. Etabliere hierfür feste Intervalle, beispielsweise jährlich.

Welche Gesetze machen diese detaillierte Prüfung und Dokumentation überhaupt erforderlich?

Die Notwendigkeit dieser Prüfung und Dokumentation ergibt sich aus mehreren Paragraphen des BFSG, die die Ausnahmen regeln:

§ 16 BFSG (Keine wesentliche Veränderung)

§ 17 BFSG (Unverhältnismäßige Belastung)

§ 3 Abs. 3 BFSG (Kleinstunternehmen)

Zudem kann das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) analog für Haftungsfragen herangezogen werden.

Was genau bedeutet %22keine wesentliche Veränderung%22 nach § 16 BFSG? Gibt es weitere Beispiele?

Ja, höchstwahrscheinlich. Die entscheidende Frage ist: Können Verbraucher einen Vertrag mit dir schließen? Wenn die Möglichkeit besteht – auch wenn es nicht deine Hauptzielgruppe ist – wird dein Angebot als B2C-relevant eingestuft und fällt unter das BFSG. Reine B2B-Angebote sind nur die, bei denen ein Kauf durch Privatpersonen technisch oder vertraglich ausgeschlossen ist.

Wie bewerte ich genau, ob eine %22unverhältnismäßige Belastung%22 nach § 17 BFSG vorliegt? Was sind die wichtigsten Kriterien?

Eine „unverhältmäßige Belastung“ liegt vor, wenn die Kosten für Barrierefreiheit in Bezug auf Organisation und Finanzen unverhältnismäßig hoch wären und keinen realen Nutzen bringen oder das Produkt sowieso bald vom Markt genommen wird. Die wichtigsten Kriterien, die du berücksichtigen solltest, sind:

  • Geringe Einnahmen im Verhältnis zu den Kosten: Sind die Kosten für Barrierefreiheit höher als die erwarteten Einnahmen mit dem Produkt?
  • Kurze verbleibende Nutzungsdauer: Wird das Produkt in absehbarer Zeit (z.B. innerhalb von 6 Monaten) vom Markt genommen?
  • Art und Umfang der Tätigkeit: Ist dein digitales Produkt nur eine Ergänzung zu einer primär Offline-Dienstleistung (z.B. eine digitale Visitenkarte für einen Handwerker)?
  • Zu erwartender Nutzen der Barrierefreiheitsmaßnahme: Hat dein digitales Produkt, das barrierefrei sein müsste, kaum oder keine Nutzer (z.B. eine Website ohne Besucher)? Dokumentiere deine Überlegungen zu diesen Punkten detailliert.
Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 3 Abs. 3 BFSG) auch für meine Produkte, oder nur für Dienstleistungen?

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen ist ausschließlich für Dienstleistungen vorgesehen, nicht für Produkte . Das bedeutet, wenn du ein Kleinstunternehmen bist (weniger als 10 Mitarbeitende UND Jahresumsatz/Bilanzsumme von maximal 2 Mio. Euro) und digitale Produkte anbietest, greift diese spezifische Ausnahme nicht für die Produkte selbst. Für Dienstleistungen entfällt zwar die explizite Dokumentationspflicht der Ausnahme, es wird aber dringend empfohlen, Nachweise über deine Unternehmensgröße und Umsatzzahlen bereitzuhalten.

Was passiert, wenn sich die Umstände ändern und eine Ausnahme, die ursprünglich galt, plötzlich nicht mehr zutrifft?

Das ist ein sehr wichtiger Punkt! Du musst festhalten, dass bei Änderungen, die die Ausnahme betreffen könnten (z.B. Wachstum deines Unternehmens über die Kleinstunternehmensgrenze, geänderte Produktnutzung, neue technologische Möglichkeiten), eine neue Prüfung und gegebenenfalls eine erneute Meldung an die Marktüberwachungsbehörde durchgeführt werden muss. Die regelmäßige Überprüfung deiner Ausnahmen ist daher unerlässlich.